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Rechtsprechung
   BFH, 08.06.1967 - IV 162/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1967,582
BFH, 08.06.1967 - IV 162/63 (https://dejure.org/1967,582)
BFH, Entscheidung vom 08.06.1967 - IV 162/63 (https://dejure.org/1967,582)
BFH, Entscheidung vom 08. Juni 1967 - IV 162/63 (https://dejure.org/1967,582)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestehen eines Dienstverhältnisses für die Tätigkeit für eine Gesellschaft bei Vergütung jeweils am Jahresende

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 69, 235
  • NJW 1968, 320 (Ls.)
  • DB 1967, 1703
  • BStBl III 1967, 598
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 22.08.1951 - IV 246/50 S

    Versagung der steuerlichen Anerkennung einer OHG und einer KG - Veranlassung des

    Auszug aus BFH, 08.06.1967 - IV 162/63
    Die Gründe für ihre Errichtung sind ohne Bedeutung; auch der Umstand, daß sie erkennbar aus Gründen der Steuerersparnis vereinbart werden, steht ihrer Anerkennung nicht entgegen (Urteil des erkennenden Senats IV 246/50 S vom 22. August 1951, BFH 55, 449, BStBl III 1951, 181).

    Die Gewinnverteilung muß so geregelt sein, daß sie der Kapitaleinlage und der Tätigkeit des einzelnen Gesellschafters innerhalb der Gesellschaft in angemessener Weise Rechnung trägt (Urteil des Senats IV 246/50 S).

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BFH, 08.06.1967 - IV 162/63
    Eine solche Behandlung widerspreche dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 1 BvL 32/57 vom 24. Januar 1962 (BStBl I 1962, 42), in dem § 8 Nr. 5 GewStG für verfassungswidrig erklärt worden sei.
  • BFH, 03.10.1961 - I 200/59 S

    Gewerbesteuerpflichtigkeit von Versicherungsvertretern - Bestehen eines

    Auszug aus BFH, 08.06.1967 - IV 162/63
    Eine Person, die in solcher Weise in der Höhe der für ihre Tätigkeit gewährten Vergütung vom Geschäftsergebnis eines Betriebes abhängig ist, ist nicht Arbeitnehmer, weil sie ein so erhebliches Unternehmerrisiko trägt, daß ihre Tätigkeit als selbständig betrachtet werden muß (vgl. BFH-Urteil VI 143/56 U vom 25. Oktober 1957, BFH 66, 38, BStBl III 1958, 15, und I 200/59 S vom 3. Oktober 1961, BFH 73, 827, BStBl III 1961, 567).
  • BFH, 21.10.1966 - IV R 83/66

    Anforderungen an den Nachweis von Verträgen unter Ehegatten

    Auszug aus BFH, 08.06.1967 - IV 162/63
    Die Grundsätze, die der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung über die Voraussetzungen für die Anerkennung von Dienstverhältnissen zwischen Ehegatten aufgestellt hat (vgl. zuletzt das Urteil des erkennenden Senats IV R 83/66 vom 21. Oktober 1966, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 87 S. 82 - BFH 87, 82 -, BStBl III 1967, 22), können auf den Streitfall nicht angewendet werden.
  • BFH, 31.01.1961 - I 259/60 U

    Einkommensteuerliche Behandlung des Negativen Kapitalkontos bei der

    Auszug aus BFH, 08.06.1967 - IV 162/63
    Dabei ist ein Abweichen von der erklärten Gewinnverteilung aber im allgemeinen nur zulässig, wenn die Bedenken gegen diese Gewinnverteilung zu einer wesentlich anderen Verteilung des Gewinns führen (BFH-Urteil I 259/60 U vom 31. Januar 1961, BFH 72, 428, BStBl III 1961, 158).
  • BFH, 25.10.1957 - VI 143/56 U

    Steuerrechtliche Stellung eines angestellten Vereinsmitglieds und die daraus

    Auszug aus BFH, 08.06.1967 - IV 162/63
    Eine Person, die in solcher Weise in der Höhe der für ihre Tätigkeit gewährten Vergütung vom Geschäftsergebnis eines Betriebes abhängig ist, ist nicht Arbeitnehmer, weil sie ein so erhebliches Unternehmerrisiko trägt, daß ihre Tätigkeit als selbständig betrachtet werden muß (vgl. BFH-Urteil VI 143/56 U vom 25. Oktober 1957, BFH 66, 38, BStBl III 1958, 15, und I 200/59 S vom 3. Oktober 1961, BFH 73, 827, BStBl III 1961, 567).
  • BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder

    An dieser Rechtsprechung will er auch insoweit festhalten, als sie ein Abweichen von der erklärten Gewinnverteilung für zulässig erachtet, wenn die Bedenken gegen die Gewinnverteilung zu einer wesentlich anderen Verteilung des Gewinns führen (vgl. BFH-Urteile I 259/60 U vom 31. Januar 1961, BFH 72, 428, BStBl III 1961, 158; IV 421/62 U vom 25. Juli 1963, BFH 78, 13, BStBl III 1964, 3; VI 339/61 U vom 13. Dezember 1963, BFH 78, 402, BStBl III 1964, 156; VI 296/62 U vom 26. Juni 1964, BFH 80, 402, BStBl III 1964, 619; IV 162/63 vom 8. Juni 1967, BFH 89, 235, BStBl III 1967, 598; IV R 139/67, a. a. O.; VI R 279/66 vom 25. April 1968, BFH 93, 130, BStBl II 1968, 741; I R 188/67 vom 9. Juli 1969, BFH 96, 397, BStBl II 1969, 690; IV R 134/70 vom 15. Oktober 1970, BFH 101, 229, BStBl II 1971, 262).
  • BFH, 15.11.1967 - IV R 139/67

    Besetzung eines Gerichts - Vorschriftsmäßigkeit - Prüfung auf Rüge - GmbH & Co.

    Dabei gilt der vom BFH auch für Vereinbarungen unter Familienangehörigen aufgestellte Grundsatz, daß der vertraglichen Gestaltung durch die Beteiligten nur dann nicht gefolgt werden kann, wenn sich ernste Bedenken gegen die Angemessenheit der Gewinnverteilung ergeben, die zu einer wesentlich anderen Verteilung führen würden (vgl. Urteile I 259/60 U vom 31. Januar 1961, BFH 72, 428, BStBl III 1961, 158; IV 162/63 vom 8. Juni 1967, BFH 89, 235, BStBl III 1967, 598).
  • BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68

    Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften; Antrag nach § 68 FGO

    Nach dem für das Besteuerungsverfahren geltenden Grundsatz der bestmöglichen Praktikabilität wird in der Regel nichts dagegen einzuwenden sein, daß die Feststellung des Wertes des Anteils nur überschlägig erfolgt, zumal da anerkanntermaßen den Beteiligten in der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen ein Spielraum zu gewähren ist, der nur insoweit Korrekturen gestattet, als die gewählte Gestaltung ersichtlich den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht entspricht und zu einer wesentlich anderen Verteilung des Gewinns führen muß (vgl. z. B. das BFH-Urteil vom 8. Juni 1967 IV 162/63, BFHE 89, 235, BStBl III 1967, 598).
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Rechtsprechung
   BFH, 03.07.1959 - VI 220/57 S   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,1820
BFH, 03.07.1959 - VI 220/57 S (https://dejure.org/1959,1820)
BFH, Entscheidung vom 03.07.1959 - VI 220/57 S (https://dejure.org/1959,1820)
BFH, Entscheidung vom 03. Juli 1959 - VI 220/57 S (https://dejure.org/1959,1820)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Befugnis eines Arbeitnehmers zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen den sich gegen den Arbeitgeber richtenden Lohnsteuerhaftungsbescheid - Zurechnung von Krankengeldzuschüsse zum steuerpflichtigen Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 69, 235
  • DB 1959, 965
  • BStBl III 1959, 351
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 20.12.1957 - VI 105/55 U

    Irrtum über die Zugehörigkeit von Bezügen zum Arbeitslohn und damit auch über die

    Auszug aus BFH, 03.07.1959 - VI 220/57 S
    Der Senat hat sich im Urteil VI 105/55 U vom 20. Dezember 1957 (BStBl 1958 III S. 84, Slg. Bd. 66 S. 217) mit der Frage befaßt, inwieweit der Arbeitgeber in einem gegen ihn gerichteten Lohnsteuerhaftungsverfahren sich auf Umstände berufen kann, die der Arbeitnehmer durch Beantragung von Freibeträgen hätte geltend machen können.

    Es handelt sich hier nicht um den in den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs IV 438/52 U vom 20. März 1953 (BStBl 1953 III S. 121, Slg. Bd. 57 S. 304) und VI 105/55 U vom 20. Dezember 1957 (a. a. O.) behandelten Sonderfall, in dem Aufwendungen des Arbeitnehmers deshalb nachträglich im Haftungsverfahren geltend gemacht werden, weil diese Aufwendungen im Zusammenhang stehen mit Bezügen, die beim Steuerabzug vom Arbeitslohn als steuerfrei behandelt und vom Finanzamt im Haftungsverfahren dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzugerechnet worden waren.

    Die Zulassung solcher nachträglichen Einwendungen, mit denen der Bf. sowohl im Ergänzungsverfahren als auch im Jahresausgleichsverfahren ausgeschlossen ist, würde dem Aufbau des Lohnsteuerverfahrens, dessen Besonderheiten nicht außer acht gelassen werden dürfen (vgl. die Entscheidung VI 105/55 U a. a. O.), widersprechen und unter Umständen dazu führen, daß das zur Geltendmachung steuermildernder Umstände vorgesehene Verfahren nicht mehr eingehalten würde.

  • BFH, 21.11.1958 - VI 48/57 S

    Steuerfreiheit bestimmter Krankengeldzuschüsse - Vereinheitlichung der

    Auszug aus BFH, 03.07.1959 - VI 220/57 S
    Der Senat hat im Urteil VI 48/57 S vom 21. November 1958 (BStBl 1959 III S. 69) entschieden, daß Krankengeldzuschüsse im Rahmen von Abschn. 10 Abs. 2 Ziff. 4 LStR 1952 auch steuerfrei sind, wenn sie an freiwillig bei der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer gezahlt werden.
  • BFH, 09.02.1951 - IV 347/50 S

    Lohnsteuerpflichtigkeit von Zahlungen einer katholischen Kirchengemeinde an das

    Auszug aus BFH, 03.07.1959 - VI 220/57 S
    Diese Befugnis hat der Bundesfinanzhof im Urteil IV 347/50 S vom 9. Februar 1951 (BStBl 1951 III S. 73, Slg. Bd. 55 S. 192) insoweit anerkannt, als um die Rechtmäßigkeit einer Steuernachforderung wegen nicht vorschriftsmäßig einbehaltener Lohnsteuer gestritten wird und der Arbeitnehmer auch persönlich für die nachgeforderte Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann.
  • BFH, 20.03.1953 - IV 438/52 U

    Zulässigkeit von Einwendungen im Lohnsteuerhaftungsverfahren - Zulässigkeit von

    Auszug aus BFH, 03.07.1959 - VI 220/57 S
    Es handelt sich hier nicht um den in den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs IV 438/52 U vom 20. März 1953 (BStBl 1953 III S. 121, Slg. Bd. 57 S. 304) und VI 105/55 U vom 20. Dezember 1957 (a. a. O.) behandelten Sonderfall, in dem Aufwendungen des Arbeitnehmers deshalb nachträglich im Haftungsverfahren geltend gemacht werden, weil diese Aufwendungen im Zusammenhang stehen mit Bezügen, die beim Steuerabzug vom Arbeitslohn als steuerfrei behandelt und vom Finanzamt im Haftungsverfahren dem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzugerechnet worden waren.
  • BFH, 26.01.1973 - VI R 136/69

    Arbeitnehmer - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Berichtigung der

    Es setze sich auch in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des BFH (z. B. Urteile vom 3. Juli 1959 VI 220/57 S, BFHE 69, 235, BStBl III 1959, 351, und vom 20. Dezember 1957 VI 105/55 U, BFHE 66, 217, BStBl III 1958, 84).

    § 232 AO sei hier nicht, auch nicht entsprechend anwendbar (BFH-Urteil VI 220/57 S).

    Die genannten Entscheidungen des Senats VI 105/55 U und VI 220/57 S befassen sich mit der Frage, inwieweit der Arbeitgeber im Haftungsverfahren Einwendungen des Arbeitnehmers vorbringen kann.

  • BFH, 24.11.1961 - VI 183/59 S

    Berechnung des Lohnsteuerabzugs bei Aushilfskräften

    In den Urteilen des Bundesfinanzhofs VI 105/55 U vom 20. Dezember 1957 (BStBl 1958 III S. 84, Slg. Bd. 66 S. 217) und VI 220/57 S vom 3. Juli 1959 (BStBl 1959 III S. 351, Slg. Bd. 69 S. 235) ist zwar anerkannt, daß der Arbeitgeber gegen seine Inanspruchnahme im Haftungsverfahren bestimmte aus der Person des Arbeitnehmers genommene Einwendungen erheben kann.
  • BAG, 23.03.1961 - 5 AZR 156/59

    Mangelnde gegenteilige Vereinbarungen - Erstattung der Lohnsteuer - Sachgerechte

    Rechtsmitteln gegen den sich gegen den Arbeit g c b c r richtenden Lohnsteuerhaftungsbescheid befugt, wenn liber die Rechtmäßigkeit einer Lohnsteuernachforderung wegen nicht vorschriftsmäßig cinbehaltener Lohnsteuer gestritten wird und - wie im vorliegenden Pall nach § 58 A b s .1 Ziffer 1 EStG und § 4 6 Abs. 2 Ziffer 1 LStDV in Betracht kommt - auch der Arbeitnehmer persönlich für die nachgeforderte Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann ( vgl. BPH vom 3.Juli 1959 - VI 220/57 S - BStBl. 1959 III 351 352 75 BPH vom 20.März 1953 - IV 433/52 U - BStBl. 1953 111, 121; BPH vom g.Pebruar 1951 - IV 347/50 S- BStBl. 1951 III 73 /~74J \ dazu Hübschmann-Hepp-Spitalcr, AO Kommentar, 1. - 4» Aufl., § 119 Anm. II Randziffer 2; zweifelnd: Kühn, M O , 5.Aufl., 1958, § 97 Bern.2, § 119 Bern. 3 c und § 238 Bern. 1a wegen der dann sich ergeben den und vom BPH offen gelassenen Präge, wann für den Arbeitnehmer in einem solchen Pall die Rechtsmittelfriot in Gang gesetzt wird; dazu vgl. auch Hübschmann-Hepp- Spitalcr, aaO, § 119 Anm. II Randziffer 2: "Die Rechtsmittelfrist ist die gleiche wie die des Arbeitgebers")» Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer, v/enn für ihn vom Arbeitgeber zuviel Lohnsteuer zu Unrecht abgeführt worden ist, auch die Erstattungsmöglichkeiten nach näherer Maßgabe des § 152 Abs. 2 Ziffer 1 RAO ( vgl. Kühn, aaO, § 97 Bein«2; Hübschmann-Hepp-Spitaler, aaO, § 152 zu III 1 Randziffer 7).
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Rechtsprechung
   BFH, 08.06.1967 - IV R 46/66   

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https://dejure.org/1967,2497
BFH, 08.06.1967 - IV R 46/66 (https://dejure.org/1967,2497)
BFH, Entscheidung vom 08.06.1967 - IV R 46/66 (https://dejure.org/1967,2497)
BFH, Entscheidung vom 08. Juni 1967 - IV R 46/66 (https://dejure.org/1967,2497)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 69, 235
  • BFHE 89, 235
  • DB 1967, 1882
  • BStBl III 1967, 610
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 02.02.1967 - IV 224/64

    Kostenentscheidung nach Maßgabe des Unterliegens der Rechtsmittelführer unter

    Auszug aus BFH, 08.06.1967 - IV R 46/66
    Der im Urteil des Senats IV 224/64 vom 2. Februar 1967 (BFH 88, 23, BStBl III 1967, 274) als Streitwert im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren angenommene Regelsatz von 15 % des streitigen Veräußerungsgewinns ist bei höheren Gewinnanteilen der beteiligten Gesellschafter angemessen zu erhöhen.

    Zusammenfassung: Der im Urteil des Senats IV 224/64 vom 2. Februar 1967 (BFH 88, 23, BStBl III 1967, 274) als Streitwert im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren angenommene Regelsatz von 15 % des streitigen Veräußerungsgewinns ist bei höheren Gewinnanteilen der beteiligten Gesellschafter angemessen zu erhöhen.

    Nach dessen Entscheidung IV 224/64 vom 2. Februar 1967 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 88 S. 23 - BFH 88, 23 -, BStBl III 1967, 274) ist, sofern der Streit die im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren zu treffende Feststellung betrifft, ob im Gewinn ein nach § 34 EStG begünstigter Veräußerungsgewinn enthalten ist, der Streitwert in der Regel mit 15 v. H. des Gewinnbetrags zu bemessen, dessen Feststellung als begünstigt begehrt wird.

  • BFH, 25.08.1966 - IV 3/64

    Zuordnung eines Autorenhonorars zu den Einkünften aus gewerblicher oder

    Auszug aus BFH, 08.06.1967 - IV R 46/66
    Ebenso aber wie in den Fällen, in denen nach dem Beschluß des erkennenden Senats IV 3/64 vom 25. August 1966 (BFH 86, 569, BStBl III 1966, 611) bei höheren Gewinnanteilen der Gesellschafter auch der Streitwert mit einem höheren Prozentsatz als dem Regelsatz von 25 v. H. des Gewinns anzusetzen ist, um die Progression der Tabellensteuersätze zur Auswirkung zu bringen, muß dies auch gelten, wenn lediglich die Anwendung des nach § 34 EStG begünstigten Steuersatzes auf einen höheren Gewinnteil das steuerliche Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits darstellt.
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